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   OLG Köln, 14.05.1991 - Ss 193/91   

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https://dejure.org/1991,2546
OLG Köln, 14.05.1991 - Ss 193/91 (https://dejure.org/1991,2546)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.05.1991 - Ss 193/91 (https://dejure.org/1991,2546)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Mai 1991 - Ss 193/91 (https://dejure.org/1991,2546)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Beteiligung des Beifahrers an Unfallflucht

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kann ein Beifahrer Mittäter der "Unfallflucht" sein?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Verdacht; Mittäter; Insasse; Tun; Unterlassen; Beeinflussung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 142 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 703 (Ls.)
  • NZV 1992, 80
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.07.1960 - 4 StR 232/60

    Ehepaar-Unfall - § 142 StGB, Abgrenzung Mittäter - Gehilfe, Beifahrer als

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.1991 - Ss 193/91
    Dabei genügt es, dass nach dem äußeren Anschein der nicht ganz unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten - nicht notwendig schuldhaften - Mitverursachung des Unfalls gegen einen zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden erhoben werden kann, mag sich auch bei näherer Prüfung herausstellen, dass sein Verhalten in Wirklichkeit nicht zu dem Unfall beigetragen hat (vgl. BGH, VRS 24, 34; BGHSt 15, 1 (4) = NJW 1960, 2060; OLG Köln, VRS 75, 342 = NZV 1989, 78 (m. Anm. Schild)).

    Deshalb kommt nach dieser Vorschrift als Täter jeder in Betracht, der, sei es auch zu Unrecht, in den - nicht ganz unbegründeten - Verdacht gerät, den Unfall verursacht oder mitverursacht zu haben (BGHSt 15, 1 (4)).

  • BGH, 26.09.1962 - 4 StR 297/62

    Fahrzeuginsasse - Unfallursächliches Verhalten des Fahrers - Wartepflicht -

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.1991 - Ss 193/91
    Täter bzw. Mittäter einer "Unfallflucht" kann nur sein, wer selbst verpflichtet ist, am Unfallort Feststellungen über seine Person und seine etwaige Beteiligung am Unfall zu dulden (vgl. BGH, VRS 24, 34 (35); Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 142 Rdnr. 13; Arloth, GA 1985, 503).

    Dabei genügt es, dass nach dem äußeren Anschein der nicht ganz unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten - nicht notwendig schuldhaften - Mitverursachung des Unfalls gegen einen zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden erhoben werden kann, mag sich auch bei näherer Prüfung herausstellen, dass sein Verhalten in Wirklichkeit nicht zu dem Unfall beigetragen hat (vgl. BGH, VRS 24, 34; BGHSt 15, 1 (4) = NJW 1960, 2060; OLG Köln, VRS 75, 342 = NZV 1989, 78 (m. Anm. Schild)).

  • OLG Stuttgart, 07.08.1981 - 4 Ss (14) 394/81

    Unfallflucht: Pflicht des an der Unfallstelle anwesenden Halters, den Fahrer am

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.1991 - Ss 193/91
    anerkannt, dass Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort durch Unterlassen geleistet werden kann (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1981, 2369 = StVE § 142 StGB m. w. Nachw.).
  • OLG Köln, 19.04.1988 - Ss 70/88
    Auszug aus OLG Köln, 14.05.1991 - Ss 193/91
    Dabei genügt es, dass nach dem äußeren Anschein der nicht ganz unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten - nicht notwendig schuldhaften - Mitverursachung des Unfalls gegen einen zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden erhoben werden kann, mag sich auch bei näherer Prüfung herausstellen, dass sein Verhalten in Wirklichkeit nicht zu dem Unfall beigetragen hat (vgl. BGH, VRS 24, 34; BGHSt 15, 1 (4) = NJW 1960, 2060; OLG Köln, VRS 75, 342 = NZV 1989, 78 (m. Anm. Schild)).
  • OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 4 Ss 181/03

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Unfallbeteiligung bei mittelbarer

    Nur dann, wenn das Verhalten eines zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden zweifelsfrei nicht zur Verursachung beigetragen hat, entfällt die Warte- und Vorstellungspflicht des § 142 StGB (BayObLG NZV 2000, 133; vgl. auch BGHSt 15, 1,4; KG VRS 50, 39; OLG Karlsruhe VRS 53, 426; OLG Köln VRS 75, 341 und NZV 1992, 80; OLG Düsseldorf NZV 1993, 157).
  • BayObLG, 04.10.1999 - 2St RR 177/99

    Begriff des Unfallbeteiligten

    Nur dann, wenn das Verhalten eines (zur Unfallzeit) am Unfallort Anwesenden zweifelsfrei nicht zur Verursachung beigetragen hat, entfällt die Warte- und Vorstellungspflicht des § 142 StGB (vgl. BGHSt 15, 1/4; KG VRS 50, 39; OLG Karlsruhe VRS 53, 426; OLG Köln VRS 75, 341 und NZV 1992, 80; OLG Düsseldorf NZV 1993, 157).
  • OLG Köln, 19.01.1999 - Ss 526/98
    Dafür genügt es, daß nach dem äußeren Anschein der nicht ganz unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten - nicht notwendig schuldhaften - Mitverursachung des Unfalls gegen einen zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden erhoben werden kann, mag sich auch bei näherer Prüfung herausstellen, daß sein Verhalten in Wirklichkeit nicht zu dem Unfall beigetragen hat (vgl. BGHSt 15, 1, 4 ; VRS 24, 34, 35; Senat VRS 75, 341 = NZV 1989, 78; VRS 82, 113 = NZV 1992, 80; Dreher/Tröndle, StGB 4. Aufl., § 142 Rdn 13 m.w.N.).

    § 142 StGB (vgl. BGHSt 15, 1,4; Senat VRS 82, 113, 114).

  • OLG Köln, 03.09.1993 - Ss 329/93

    Kraftfahrzeughalter; Führung; Ermöglichen; Mitverursacher; Unfall;

    Denn Täter bzw. Mittäter einer "Unfallflucht" kann nur sein, wer selbst verpflichtet ist, am Unfallort Feststellungen über seine Person und seine etwaige Beteiligung am Unfall zu dulden (vgl. OLG Köln VRS 82, 113 m.w.N.).

    Ein "nicht ganz unbegründeter" Verdacht, die Angeklagte als Beifahrerin könne auf die Fahrweise ihres Ehemannes in irgendeiner Form einen für das Unfallgeschehen ursächlichen Einfluß genommen haben (vgl. OLG Köln VRS 82, 113, 114), läßt sich aus dem Urteilsinhalt nicht ableiten.

  • KreisG Saalfeld, 03.03.1993 - Cs 660 Js 74216/92
    Für den Insassen eines Fahrzeugs gilt das, falls sein eigenes Verhalten den Umständen nach, sei es auch nur durch pflichtwidriges Unterlassen, die für den Unfall möglicherweise ursächliche Fahrweise des Fahrzeuglenkers beeinflußt haben kann (OLG Köln, NZV 1992, 80 ).

    Die Verpflichtung zum Einschreiten besteht aber jedenfalls dann, wenn der Täter in Anwesenheit des Verfügungsberechtigten unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung schreitet, d.h. das Fahrzeug als Mittel für eine strafbare Handlung hier und jetzt benutzt (s. dazu OLG Stuttgart, NJW 1981, 2369; OLG Köln, NZV 1992, 80 ; für eine Garantenstellung des Halters auch OLG Zweibrücken, VRS 63, 53, 54 und VRS 75, 292, 295; BayObLG bei Rüth, DAR 1984, 240 und DAR 1988, 364 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 142 StGB Rdn. 54; Mühlhaus/Janiszewski, StVO , 13. Aufl., § 142 StGB Rdn. 37; dagegen SK-Rudolphi, StGB , 6. Aufl., § 13 Rdn. 30; Schönke/Schröder-Stree, StGB , 24. Aufl., § 13 Rdn. 43; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil 1, 7. Aufl., S. 543; Arloth, GA 1985, 492, 505).

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